Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Klaus Bader, Karsten Kühnle / § 13

§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

 

1) Bevorzugte Rechtsform unternehmerischer Betätigung in Deutschland

a) Historie und zahlenmäßige Verbreitung der GmbH

1Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Erfindung des deutschen Gesetzgebers von 1892. Die GmbH sollte im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (AG) kein Publikumskapital anziehen und als kleine und einfache Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung („GmbH als kleine Schwester der AG“) zur Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen, was mit großem Erfolg gelungen ist. Die GmbH ist die mit Abstand beliebteste Rechtsform in Deutschland. Das Modell der GmbH findet sich mittlerweile mit geringen Nuancen in nahezu sämtlichen Rechtsordnungen wieder.
Per 1. Januar 2019 waren 1.145.476 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland registriert. Im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften wie der AG, Europäischen Aktiengesellschaft (SE) oder Unternehmergesellschaft (UG) und Personengesellschaften wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG einschließlich GmbH & Co. KG) sowie eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist die GmbH seit Jahren eindeutiger Favorit unternehmerischer Betätigung.

b) Vorteile der GmbH

2Gründe für die Beliebtheit der GmbH im Vergleich zu anderen Rechtsformen sind:

• Starke Stellung der Gesellschafter: Diese können den Geschäftsführern Weisungen erteilen und verfügen über weitgehende Einsichts- und Kontrollrechte.

• Einfacher Gründungsvorgang: Notare und Handelsregister sind in der GmbH-Gründung erprobt und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sieht ein vereinfachtes Gründungsverfahren samt Mustergründungsprotokoll für weniger komplexe Gründungsvorgänge vor (§ 2 Absatz 1a)); daneben besteht die Möglichkeit zur Nutzung so genannter Vorrats-GmbHs.

• Einpersonengründung: Eine GmbH kann durch eine Person allein gegründet werden (§ 1 GmbHG).

• Haftungsbeschränkung: Gläubigern gegenüber besteht grundsätzlich nur eine Haftung in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft besteht nur im Ausnahmefall.

• Zweckfreiheit: Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden (§ 1 GmbHG). Nur wenige Tätigkeiten in der Rechtsform der GmbH sind untersagt.

• Flexibilität in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags: Dieser lässt sich nach den Bedürfnissen der Gesellschafter weitestgehend frei gestalten (Satzungsautonomie). Im Gegensatz zur AG besteht keine so genannte Satzungsstrenge.

• Rechtssicherheit: Es besteht ein hoher Grad an Rechtssicherheit. Das GmbH-Recht ist weitestgehend gesetzlich geregelt und seit Jahrzehnten von der Rechtsprechung durchdrungen.

• Qualifikation: Von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, bedürfen Geschäftsführer keiner speziellen Qualifikation, z.B. in betriebs- und finanzwirtschaftlichen Fragestellungen.

• Frauenquote: Nur für den Fall, dass die Gesellschaft der Unternehmensmitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegt und ein Aufsichtsrat zu bestellen ist, besteht eine Frauenquote im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern.

c) Auslandsinvestments

3Aufgrund der zuvor beschriebenen Vorteile ist die Rechtsform der GmbH gerade auch bei ausländischen Investoren, die unternehmerische Aktivitäten in Deutschland verfolgen, beliebt. Hinzu kommt, dass das GmbH-Gesetz nicht verlangt, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer der GmbH in Deutschland ansässig sein müssen oder gar die deutsche Nationalität besitzen müssen; freilich erforderlich ist eine inländische Geschäftsanschrift der GmbH. Ferner reicht die Bestellung eines einzigen Geschäftsführers der Gesellschaft aus. Der Verwaltungssitz (nicht: der Satzungssitz) der GmbH kann auch im Ausland belegen sein (§ 4a GmbHG). Die GmbH findet sich daher häufig als Rechtsform für einen Marktzugang ausländischer Unternehmen und Investoren, als Konzerngesellschaft deutscher oder ausländischer Konzernmütter oder auch als Konzern-Holding-GmbH.

d) Typenvielfalt der GmbH

4Ausgehend davon, dass die GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann und der Gesellschaftsvertrag der GmbH weitestgehend frei von den Gesellschaftern gestaltet werden kann, finden sich in der Praxis verschiedenste Typen der GmbH. Eine wirtschaftliche Zielsetzung der GmbH ist typisch, aber von Gesetzes wegen nicht erforderlich.

Typus Komplexität des Gesellschaftsvertrags
Einmann-GmbH gering
Mehrpersonen-GmbH (nicht mitbestimmt) mittel
Joint Venture GmbH mit Minderheits-/Mehrheits- oder Pari-Beteiligung hoch
Familien-GmbH mit Regelungen zum Erhalt der Familienbindung hoch
Komplementär-GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin der KG) gering
GmbH mit Unternehmensmitbestimmung (Aufsichtsrat) mittel
Konzern-GmbH (Konzerntochter, Konzernholding) mittel
e) Wesensmerkmale der GmbH

5Prägend für die Rechtsform der GmbH sind die folgenden Wesensmerkmale:

• Die GmbH ist juristische Person: Sie entsteht durch Eintragung in das Handelsregister; die Eintragung wirkt konstitutiv. Sie ist eigenständiges, von ihren Gesellschaftern grundsätzlich unabhängiges, Rechtssubjekt, d.h. rechtsfähiger Adressat von Rechten und Pflichten. Ihre Rechtsfähigkeit erlischt mit Löschung aus dem Handelsregister oder im Fall einer Verschmelzung auf andere Rechtsträger.

• Die GmbH ist eigenständiges Vermögenssubjekt: Das Vermögen der GmbH ist vom Vermögen der Gesellschafter getrennt zu behandeln (Trennungsprinzip). Die GmbH haftet ihren Gläubigern gegenüber unbegrenzt mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

• Haftungsprivileg der Gesellschafter: Ein direkter Zugriff der Gesellschaftsgläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht möglich. Die Gesellschafter müssen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage einstehen. Die GmbH wird daher auch als „Gesellschaft ohne Außenhaftung der Gesellschafter“ beschrieben.

• Gläubigerschutz: Um Gläubiger der GmbH vor unberechtigten Eingriffen der beschränkt haftendenden Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu schützen, enthält das GmbH-Gesetz ein dezidiertes Kapitalschutzsystem mit Regelungen zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Das Stammkapital der GmbH ist vom Eigenkapital der GmbH zu unterscheiden. Die Stammkapitalziffer (Mindestsumme 25.000 EUR) zeigt nur an, welches Kapital von den Gründungsgesellschaftern zum Zeitpunkt der Gründung zu erbringen war. Das Stammkapital ist keine garantierte Haftungsmasse zugunsten der Gläubiger; Verluste der Gesellschaft oder gar unberechtigte Entnahmen der Gesellschafter können das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer drücken oder zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen.

• Die GmbH handelt durch ihre Organe. Organe der GmbH sind die Geschäftsführer. Geschäftsführer und Gesellschafter (Eigentümer) können, müssen aber nicht identisch sein (Fremdorganschaft, § 6 Absatz 3 GmbHG).

• Die GmbH ist Kaufmann kraft Rechtsform; mit der Eintragung in das Handelsregister erwirbt die GmbH die Kaufmannseigenschaft (§ 13 Absatz 3 GmbHG). Damit finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) unmittelbare und vollumfängliche Anwendung auf die GmbH.

f) Persönliche Haftung der Gesellschafter

6Wie bereits erwähnt, kommt ein Haftungsdurchgriff, d.h., eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (abgesehen von einer vertraglichen Übernahme der Haftung, z.B. mittels persönlicher Bürgschaft oder sonstigen Sicherheiten) nur in wenigen AusnahmefällenSiehe im Detail unten 'Expertenhinweise'   in Betracht.

g) Typische Kompetenzverteilung in der GmbH

7Die Kompetenzverteilung innerhalb der GmbH lässt sich vereinfacht wie auf folgendem Schaubild illustriert darstellen. Die Illustration unterscheidet zwischen dem einfachen Standardmodell und dem etwas komplexeren Beiratsmodell. Letzteres findet sich häufig, um Experten oder Familienmitglieder an der Entscheidungsfindung (sei es beratend und/ oder kontrollierend) in der Gesellschaft mitwirken zu lassen. Beschäftigt die GmbH regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer und ist daher ein Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu errichten, tritt dieser als Überwachungsorgan an Stelle des Beirats. 

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82) Abgrenzung zu anderen gängigen Rechtsformen mit beschränkter Haftung

  GmbH (Standard) GmbH & Co. KG AG
Tagesgeschäft Geschäftsführer Geschäftsführer (Komplementär) Vorstand
Erteilung Zustimmung zustimmungspflichtige Geschäfte Gesellschafter Gesellschafter Aufsichtsrat
Kontrolle Management Gesellschafter Gesellschafter Aufsichtsrat
Verbreitung in Deutschland
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Marktwahrnehmung Inhabergeführte Unternehmen Familienunternehmen Große börsennotierte Konzerne
Management Struktur Einfach Mehrstufig Dualistisch
Einfluss Gesellschafter auf Tagesgeschäft
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Entscheidungsautonomie Geschäftsführung
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Komplexität der Gründung
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Verwaltungsaufwand
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Stamm-/Grundkapital € 25k € 25k (Komplementär) € 50k

 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1) Einleitung

9Die Vorschrift des § 13 GmbHG ist eine der zentralen Vorschriften des GmbHG. Zwar enthält das GmbHG keine Legaldefinition der GmbH wie dies beispielsweise für die oHG (§ 105 HGB) und KG (§ 161 HGB) der Fall ist. Aus dem Zusammenspiel von § 13 und § 1 GmbHG ergeben sich aber die folgenden, wesensprägenden Merkmale: (i) die GmbH kann zu jedem gesetzlichen zulässigen Zweck


Fußnoten