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§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

aa) Allgemeines

1§ 15 GmbHG ist eine der zentralen Normen des GmbHG. Sie stellt im ersten Absatz klar, dass GmbH-Geschäftsanteile im Grundsatz frei übertragbar sind, also insbesondere veräußert und vererbt werden können.

§ 15 III GmbHG regelt, dass die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen unter Lebenden nur möglich ist, wenn das dingliche Abtretungsgeschäft notariell beurkundet wird. Auch der schuldrechtliche Vertrag, mit dem eine Abtretungsverpflichtung begründet wird, bedarf nach § 15 III der notariellen Form. Das heißt, für eine Übertragung von GmbH-Anteilen ist es erforderlich, dass Erwerber und Veräußerer einen Notar aufsuchen.

§ 15 V GmbHG regelt, dass die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen durch die Gesellschafter einer GmbH eingeschränkt werden kann. Damit können die Gesellschafter insbesondere sicherstellen, dass die GmbH-Geschäftsanteile nicht an unbekannte oder unliebsame Personen übertragen werden können und der Gesellschafterkreis grundsätzlich gleich bleibt, außer die anderen Gesellschafter stimmen zu, so dass Entscheidung mit der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

bb) § 15 I GmbHG: Veräußerlichkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile

GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich, können also von einer (juristischen oder natürlichen) Person auf eine andere Person übertragen werden. Die Veräußerung des Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt durch eine Abtretung gemäß §§ 413398 BGB. Von diesem dinglichen Geschäft ist das schuldrechtliche Geschäft zu unterscheiden, also der Rechtsgrund der Übertragung. Dies kann ein Kaufvertrag sein, aber auch ein Schenkungsvertrag oder andere schuldrechtliche Rechtsgeschäfte.

Es gibt nur wenige gesetzliche Vorschriften, die einer freien Veräußerung entgegenstehen, insbesondere bei Freiberufler-GmbHs, beispielsweise GmbHs von Rechtsanwälten oder Steuerberatern (vgl. § 59e I BRAO, § 50 I Nr. 1, 3 StBerG, § 52e PAO § 28 IV Satz 1 Nr. 1 WPO).

Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH gemäß § 15 V GmbHG die Abtretung von Gesellschaftsanteilen von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen - etwa der Zustimmung der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter - oder auch die Veräußerlichkeit ganz ausschließen.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen wird auch oft von einem sog. Share Deal gesprochen. Ein Share Deal bezeichnet den vollständigen oder teilweisen Erwerb von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft. Der Share Deal ist abzugrenzen von dem Asset Deal. Bei einem Asset Deal wird nicht die Gesellschaft, sondern das der Gesellschaft gehörende Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände (Grundstücke, Anlagen etc.) verkauft. § 15 GmbHG regelt ausschließlich den Share Deal, also den Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen.

GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich nicht nur frei veräußerlich, sondern gemäß § 15 I GmbHG auch vererblich. Verstirbt ein Gesellschafter einer GmbH, werden die Erben Gesellschafter der GmbH. Dabei geht der GmbH-Geschäftsanteil des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Das bedeutet, dass ein Erbe beispielsweise nicht nur Anspruch auf Teilhabe an einem eventuell erwirtschafteten Jahresüberschuss hat, sondern dass ihn gegebenenfalls auch Pflichten treffen, z.B. die Erfüllung offener Forderungen der Gesellschaft gegen den verstorbenen Gesellschafter (etwa die Leistung von Einlagen oder Nachschüssen). Haben mehrere Erben einen Gesellschaftsanteil einer GmbH erworben, stehen ihnen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil nur gemeinschaftlich zu, § 18 GmbHG. Die Erben werden also nicht unabhängig voneinander, beispielsweise bei zwei Erben jeder zur Hälfte, Inhaber des GmbH-Geschäftsanteils.

Die Vererblichkeit der Geschäftsanteile einer GmbH kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgehoben werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch regeln, ob der Erbe auch endgültig Gesellschafter bleibt. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Geschäftsanteil des Erben, nachdem dieser Gesellschafter geworden ist, eingezogen werden kann. Das bedeutet, dass der Geschäftsanteil des Erben gegen ein Entgelt (sog. Abfindung) an die Gesellschaft übertragen werden muss. Der Gesellschaftsvertrag kann stattdessen oder in Kombination vorsehen, dass der Geschäftsanteil des Erben an eine bestimmte Person, zum Beispiel einen anderen Gesellschafter, übertragen werden muss. Auch in diesem Fall ist an den Erben ein Entgelt zu bezahlen.

cc) § 15 II GmbHG: Selbständigkeit der Geschäftsanteile

§ 15 II GmbHG hat zwischenzeitlich nur noch klarstellende Funktion, da aufgrund einer Gesetzesänderung im Zuge des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008) ein Gesellschafter selbst bei Gründung einer GmbH mittlerweile nicht nur einen, sondern gemäß § 5 II S. 1 GmbHG auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann.

dd) § 15 III und IV GmbHG: Beurkundungserfordernis

Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH werden regelmäßig zwei Verträge geschlossen (wenn auch, ebenso regelmäßig, als Teil einer einheitlichen Urkunde).

Das ist zum einen der schuldrechtliche Vertrag, mit dem sich die eine Partei verpflichtet, den Geschäftsanteil an die andere Partei zu übertragen und die andere Partei sich ggf. zu einer Gegenleistung verpflichtet (sog. Kausalgeschäft bzw. Verpflichtungsgeschäft). Dies kann z.B. ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag sein. Der schuldrechtliche Vertrag ist gemäß § 15 IV S. 1 GmbHG notariell zu beurkunden, d.h. vor einem Notar abzuschließen. Wird beispielsweise ein Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil abgeschlossen, ohne dass dieser Vertrag beurkundet wird, dann kann keine Partei daraus Rechte ableiten, § 125 BGB, also die eine Partei nicht die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils verlangen und die andere Partei nicht die Zahlung des Kaufpreises.

Neben dem schuldrechtlichen Vertrag gibt es den dinglichen Vertrag, mit dem sich die Parteien einigen, dass der GmbH-Geschäftsanteil von der einen auf die andere Person übergeht und in dem die Übertragung geregelt ist (sog. Verfügungsgeschäft). Dabei handelt es sich um einen Abtretungsvertrag gemäß §§ 413, 398 BGB. Auch dieser dingliche Vertrag ist gemäß § 15 III GmbHG notariell zu beurkunden, d.h. vor einem Notar abzuschließen.

In der Regel finden sich der schuldrechtliche und der dingliche Vertrag in einem Dokument, in dem sowohl die Verpflichtung als auch die Verfügung geregelt wird, d.h. die Parteien müssen nur einmal zum Notar gehen. Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen beide Verträge separat beurkundet werden, z.B. wenn eine Partei verspricht, der anderen Partei in fünf Jahren einen GmbH-Geschäftsanteil zu schenken. Dann wird erst der Verpflichtungsvertrag beurkundet und fünf Jahre später der Verfügungsvertrag. In der Praxis findet sich diese Konstellation auch häufig, wenn ein Vertrag über eine Put- oder Call-Option für Geschäftsanteile abgeschlossen wird. Durch eine Option wird einer Person das Recht eingeräumt, einen GmbH-Geschäftsanteil durch einseitige Erklärung zu verkaufen (Put-Option) bzw. von dem Inhaber zu übernehmen (Call-Option). Dabei muss zuerst nur das Verpflichtungsgeschäft, also der Vertrag über die Vereinbarung der Put- oder Call-Option, beurkundet werden, und das Verfügungsgeschäft erst bei Ausübung der Option.

Vom Beurkundungserfordernis des § 15 III und IV S. 1 GmbHG erfasst sind auch alle Abreden, die im Zusammenhang mit den Verträgen stehen, sog. Nebenabreden. Die Parteien müssen grundsätzlich alles, was im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsanteils steht, in den zu beurkundenden Verträgen regeln. Es führt zur Unwirksamkeit des Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäfts, wenn die Parteien neben dem notariell beurkundeten Vertrag z.B. in einem bloßen schriftlichen Vertrag (Side Letter) weitere Regelungen treffen, die mit der schuldrechtlichen bzw. dinglichen Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils im Zusammenhang stehen. Vor solchen, häufig angedachten Nebenvereinbarungen kann daher in der Praxis nur streng gewarnt werden. Kommt es z.B. nach Jahren zum Streit, kann sich die Partei, für die das günstig ist, auf die Unwirksamkeit berufen.

§ 15 IV S. 2 GmbHG ist eine sogenannte Heilungsvorschrift. Wie bereits dargestellt, muss das Verpflichtungsgeschäft beurkundet werden. Die fehlende Beurkundung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit. Fehlt diese Beurkundung, wird aber das Verfügungsgeschäft ordnungsgemäß beurkundet, so wird das ursprünglich nichtige Verpflichtungsgeschäft nachträglich wirksam, also geheilt. Dies dient der Rechtssicherheit, da es Rückabwicklungen vorbeugt. Allerdings muss für eine Heilung das Verfügungsgeschäft ordnungsgemäß und vollständig beurkundet werden: Wird zwar die Abtretung beurkundet, aber nicht eine damit verbundene Nebenabrede (z.B. eine dinglich wirkende Abtretungsbedingung oder ‑befristung), dann ist die Abtretung formunwirksam und kann folglich auch nicht das Verpflichtungsgeschäft heilen.

Eine Vollmacht zum Abschluss der dinglichen und schuldrechtlichen Verträge ist jedoch nicht zu beurkunden, sondern nach § 167 II BGB formlos wirksam.

Sehr umstritten ist, ob eine Beurkundung bei einem ausländischen Notar die Beurkundungserfordernisse nach § 15 III, IV S. 1 GmbHG erfüllt. Es fehlt hierzu an einer eindeutigen Entscheidung der Obergerichte, insbesondere des BGH. Zwar gibt es gute Argumente, dass Beurkundungen, beispielweise in bestimmten Kantonen der Schweiz, wirksam sein sollten. Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte, sollte jedoch auf eine Beurkundung im Ausland verzichten und beide Verträge bei einem deutschen Notar beurkunden lassen.

ee) § 15 V GmbHG: Möglichkeit der Erschwerung der Veräußerung (Vinkulierung)

Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass eine Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig oder sie sogar ganz ausgeschlossen ist (sog. Vinkulierung). Den Parteien bieten sich dabei viele Möglichkeiten, die freie Verfügbarkeit zu beschränken.

§ 15 V GmbHG nennt ausdrücklich die Genehmigung der Gesellschaft als einen Fall einer Voraussetzung für die Abtretung, der im Gesellschaftsvertrag geregelt werden kann. Dabei kann der Gesellschaftsvertrag frei festlegen, durch welches Organ oder welche Person die Genehmigung erteilt werden muss, also z.B. vorsehen, dass die Genehmigung durch die Gesellschaft, die Gesellschafterversammlung oder auch einzelne Gesellschafter erteilt wird. Nach der überwiegenden Ansicht in der juristischen Literatur soll es sogar zulässig sein, vorzusehen, dass die Genehmigung durch einen gesellschaftsfremden Dritten erteilt wird.

Darüber hinaus kommen auch Vorkaufs- bzw. Vorerwerbsrechte zugunsten bestimmter Gesellschafter, die Übernahme von Verpflichtungen durch den Erwerber oder die Regelung bestimmter Eigenschaften in Betracht, die ein Erwerber aufweisen muss (beispielsweise Familienangehörigkeit oder eine bestimmte Fachkunde).

§ 15 V GmbHG gibt den Gesellschaftern einer GmbH die Möglichkeit, zu verhindern, dass nachträglich Personen Gesellschafter werden, mit denen sie gar keine Gesellschaft betreiben möchten. Dies ist von umso größerer Bedeutung, wenn der Gesellschafterkreis klein ist und die Gesellschafter eng zusammen arbeiten, z.B. bei einer GmbH von zwei Handwerkern, die durch Vinkulierungen verhindern können, dass der jeweils andere die Gesellschaftsanteile an einen fremden Dritten veräußert.

Sieht ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH beispielsweise vor, dass die Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden dürfen und überträgt ein Gesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung seinen Geschäftsanteil an einen Dritten (durch notariell beurkundete Verträge gemäß § 15 III, IV S. 1 GmbHG), dann ist die Übertragung schwebend unwirksam. Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Übertragung keine Wirkung entfaltet. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch auch nachträglich noch ihre Zustimmung erteilen. Erfolgt dies, wird der Vertrag vollständig wirksam. Lehnt die Gesellschafterversammlung die Genehmigung ab, dann wird der Vertrag endgültig unwirksam.

b) Perspektive der Gesellschaft

Für die Gesellschaft ist insbesondere wichtig, dass klar ist, wer Gesellschafter ist. Durch das Beurkundungserfordernis in § 15 III und IV S. 1 GmbHG wird eine erhebliche Transparenz geschaffen, da anders als zum Beispiel bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft (AG) die Anteile nicht einfach durch einen schriftlichen Vertrag übertragen werden können. § 15 III und IV GmbHG wird durch § 40 II GmbHG  ergänzt, der vorsieht, dass ein Notar, der an einer Veränderung im Gesellschafterkreis mitgewirkt hat, unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen hat. Aus der Gesellschafterliste ergibt sich – für jeden beim Handelsregister (auch online) abrufbar – wer als Gesellschafter eingetragen und im Rechtsverkehr als solcher zu behandeln ist.

Weitere Angaben können sich auch aus dem am 26.06.2017 eingeführten sog. Transparenzregister (§§ 20 ff. Geldwäschegesetz (GwG)) ergeben. Zwar ergeben sich bei einer GmbH im Normalfall die wirtschaftlich Berechtigten aus der Gesellschafterliste, die im Handelsregister einsehbar ist. Meldepflichten können jedoch bestehen, wenn die Anteile an einer GmbH nicht direkt, sondern durch andere Gesellschaften, z.B. eine AG, gehalten werden, wenn Anteile an einer GmbH treuhänderisch für einen Dritten gehalten werden, Unterbeteiligungen gegeben sind oder Stimmbindungsvereinbarungen zwischen den GmbH-Gesellschaftern bestehen. Verpflichtet zur Meldung sind bei der GmbH die Geschäftsführer.

c) Perspektive der Gesellschafter (Mehrheit, Minderheit, Sperrminorität)

Für die Gesellschafter trifft § 15 GmbHG vier wichtige Aussagen: (1) Sie können ihre GmbH-Geschäftsanteile grundsätzlich gemäß § 15 I GmbHG frei veräußern, sofern der Gesellschaftsvertrag in § 15 V GmbHG keine Beschränkungen vorsieht. (2) Sie können die GmbH-Geschäftsanteile frei vererben. (3) Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen unter Lebenden muss gemäß § 15 III und IV S. 1 GmbHG beurkundet werden. Dies betrifft sowohl das schuldrechtliche, als auch das dingliche Geschäft. (4) Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile festlegen, um zu verhindern, dass fremde Dritte ohne ihre Zustimmung Gesellschafter der GmbH werden.

d) Perspektive der Organe

Da § 15 GmbHG primär die Ebene der Gesellschafter betrifft, haben die Organe einer GmbH in diesem Zusammenhang geringere Bedeutung.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 40 I GmbHG verpflichtet, nach einer Veränderung im Gesellschafterkreis eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar die Übertragung beurkundet, ist dieser gemäß § 40 II GmbHG anstelle der Gesellschafter verpflichtet. Bedeutung kann die Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste insbesondere bei einem Gesellschafterwechsel durch Erbfolge und ggf. bei Auslandsübertragungen erlangen. Wenn der Geschäftsführer der GmbH erfährt, dass ein Gesellschafter verstorben ist und ein Erbe Gesellschafter geworden ist, hat er diese Änderung unverzüglich gemäß § 40 I GmbHG mit einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister zu melden.

Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch mit den Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierungen) nach § 15 V GmbHG befasst sein. Zum Teil sehen Gesellschaftsverträge einer GmbH vor, dass für die Übertragung eines Geschäftsanteils die Zustimmung der Geschäftsführung der GmbH erforderlich ist. Eine solche Regelung ist in der Praxis jedoch eher selten.

e) Perspektive des Rechtsverkehrs

Wie bereits unter II. ausgeführt bietet das Beurkundungserfordernis des § 15 III, IV GmbHG ein zusätzliches Maß an Transparenz, so dass – im Zusammenspiel mit der Gesellschafterliste und den Wirkungen der Gesellschafterliste gemäß § 16 GmbHG – für den Rechtsverkehr in der Regel einfach erkennbar ist, wer Gesellschafter einer GmbH ist. § 16 GmbHG wurde durch das MoMiG teilweise neu gefasst und wertet die Gesellschafterliste auf. § 16 I GmbHG regelt, wer im Fall einer Veränderung bei den Gesellschaftern bzw. dem Umfang der Beteiligung im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt. § 16 III GmbHG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen sogar den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen oder von Rechten an Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) § 15 I GmbHG: Veräußerlichkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile

aa) Veräußerlichkeit

2GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich.

Die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt durch Abtretung gemäß §§ 413, 398 BGB. Die Abtretung kann aufschiebend bedingt oder befristet erfolgen.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017), § 15 Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 15 Rn. 3.  Häufig wird beispielsweise vereinbart, dass die Abtretung eines Geschäftsanteils einer GmbH erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.

bb) Vererblichkeit

Ein GmbH-Geschäftsanteil geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann dies nicht verhindern. Anders als bei der Vererbung von Geschäftsanteilen einer Personalgesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag keine Sonderrechtsnachfolge begründen.Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013), § 15 Rn. 12; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018), § 15 Rn. 24.  Es ist also nicht möglich, im Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorzusehen, dass eine andere Person „am Nachlass vorbei“ Erbe wird. Auch ist es nicht zulässig, zu regeln, dass Geschäftsanteile automatisch mit dem Tod des Gesellschafters eingezogen werden.

Der Erbe wird unmittelbar Gesellschafter der GmbH. Im Verhältnis zur Gesellschaft jedoch gemäß §§ 16 I S. 1, 40 GmbHG erst mit Eintragung in die Gesellschafterliste.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017), § 15 Rn. 10; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018), § 15 Rn. 24.  

Gibt es für einen GmbH-Geschäftsanteil mehrere Erben, dann können diese die Rechte gemäß § 18 GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben. Sie sind Inhaber des GmbH-Geschäftsanteils zur gesamten Hand.Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018), § 15 Rn. 24; Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013), § 18 Rn. 18.  

2) Definitionen

a) § 15 I GmbHG: Veräußerlichkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile

aa) Veräußerlichkeit

(1) Allgemeines

3GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich.

Auch künftig entstehende GmbH-Geschäftsanteile sind veräußerlich. Voraussetzung ist, dass diese bestimmbar sind.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 15 Rn. 4; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018), § 15 Rn. 12.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

36BGH, Urt. v. 28.01.2003 - X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152 (153) (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/2003-01-28/x-zr-199_99/)

BGH, Urt. v. 12.11.1975, – VIII ZR 142/74,  BGHZ 65, 246, 248 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1975-11-12/viii-zr-142_74/)

BGH, Urt. v. 02.06.1980 – VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2409 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1980-06-02/viii-zr-64_79/)

BGH, Urt.


Fußnoten