§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
aa) Allgemeines
1
§ 15 III GmbHG regelt, dass die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen unter Lebenden nur möglich ist, wenn das dingliche Abtretungsgeschäft notariell beurkundet wird. Auch der schuldrechtliche Vertrag, mit dem eine Abtretungsverpflichtung begründet wird, bedarf nach
§ 15 V GmbHG regelt, dass die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen durch die Gesellschafter einer GmbH eingeschränkt werden kann. Damit können die Gesellschafter insbesondere sicherstellen, dass die GmbH-Geschäftsanteile nicht an unbekannte oder unliebsame Personen übertragen werden können und der Gesellschafterkreis grundsätzlich gleich bleibt, außer die anderen Gesellschafter stimmen zu, so dass Entscheidung mit der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
bb)
GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich, können also von einer (juristischen oder natürlichen) Person auf eine andere Person übertragen werden. Die Veräußerung des Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt durch eine Abtretung gemäß §§ 413, 398 BGB. Von diesem dinglichen Geschäft ist das schuldrechtliche Geschäft zu unterscheiden, also der Rechtsgrund der Übertragung. Dies kann ein Kaufvertrag sein, aber auch ein Schenkungsvertrag oder andere schuldrechtliche Rechtsgeschäfte.
Es gibt nur wenige gesetzliche Vorschriften, die einer freien Veräußerung entgegenstehen, insbesondere bei Freiberufler-GmbHs, beispielsweise GmbHs von Rechtsanwälten oder Steuerberatern (vgl.
Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH gemäß
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen wird auch oft von einem sog. Share Deal gesprochen. Ein Share Deal bezeichnet den vollständigen oder teilweisen Erwerb von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft. Der Share Deal ist abzugrenzen von dem Asset Deal. Bei einem Asset Deal wird nicht die Gesellschaft, sondern das der Gesellschaft gehörende Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände (Grundstücke, Anlagen etc.) verkauft.
GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich nicht nur frei veräußerlich, sondern gemäß
Die Vererblichkeit der Geschäftsanteile einer GmbH kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgehoben werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch regeln, ob der Erbe auch endgültig Gesellschafter bleibt. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Geschäftsanteil des Erben, nachdem dieser Gesellschafter geworden ist, eingezogen werden kann. Das bedeutet, dass der Geschäftsanteil des Erben gegen ein Entgelt (sog. Abfindung) an die Gesellschaft übertragen werden muss. Der Gesellschaftsvertrag kann stattdessen oder in Kombination vorsehen, dass der Geschäftsanteil des Erben an eine bestimmte Person, zum Beispiel einen anderen Gesellschafter, übertragen werden muss. Auch in diesem Fall ist an den Erben ein Entgelt zu bezahlen.
cc)
dd)
Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH werden regelmäßig zwei Verträge geschlossen (wenn auch, ebenso regelmäßig, als Teil einer einheitlichen Urkunde).
Das ist zum einen der schuldrechtliche Vertrag, mit dem sich die eine Partei verpflichtet, den Geschäftsanteil an die andere Partei zu übertragen und die andere Partei sich ggf. zu einer Gegenleistung verpflichtet (sog. Kausalgeschäft bzw. Verpflichtungsgeschäft). Dies kann z.B. ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag sein. Der schuldrechtliche Vertrag ist gemäß § 15 IV S. 1 GmbHG notariell zu beurkunden, d.h. vor einem Notar abzuschließen. Wird beispielsweise ein Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil abgeschlossen, ohne dass dieser Vertrag beurkundet wird, dann kann keine Partei daraus Rechte ableiten, § 125 BGB, also die eine Partei nicht die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils verlangen und die andere Partei nicht die Zahlung des Kaufpreises.
Neben dem schuldrechtlichen Vertrag gibt es den dinglichen Vertrag, mit dem sich die Parteien einigen, dass der GmbH-Geschäftsanteil von der einen auf die andere Person übergeht und in dem die Übertragung geregelt ist (sog. Verfügungsgeschäft). Dabei handelt es sich um einen Abtretungsvertrag gemäß §§ 413, 398 BGB. Auch dieser dingliche Vertrag ist gemäß
In der Regel finden sich der schuldrechtliche und der dingliche Vertrag in einem Dokument, in dem sowohl die Verpflichtung als auch die Verfügung geregelt wird, d.h. die Parteien müssen nur einmal zum Notar gehen. Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen beide Verträge separat beurkundet werden, z.B. wenn eine Partei verspricht, der anderen Partei in fünf Jahren einen GmbH-Geschäftsanteil zu schenken. Dann wird erst der Verpflichtungsvertrag beurkundet und fünf Jahre später der Verfügungsvertrag. In der Praxis findet sich diese Konstellation auch häufig, wenn ein Vertrag über eine Put- oder Call-Option für Geschäftsanteile abgeschlossen wird. Durch eine Option wird einer Person das Recht eingeräumt, einen GmbH-Geschäftsanteil durch einseitige Erklärung zu verkaufen (Put-Option) bzw. von dem Inhaber zu übernehmen (Call-Option). Dabei muss zuerst nur das Verpflichtungsgeschäft, also der Vertrag über die Vereinbarung der Put- oder Call-Option, beurkundet werden, und das Verfügungsgeschäft erst bei Ausübung der Option.
Vom Beurkundungserfordernis des
Eine Vollmacht zum Abschluss der dinglichen und schuldrechtlichen Verträge ist jedoch nicht zu beurkunden, sondern nach
Sehr umstritten ist, ob eine Beurkundung bei einem ausländischen Notar die Beurkundungserfordernisse nach
ee)
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass eine Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig oder sie sogar ganz ausgeschlossen ist (sog. Vinkulierung). Den Parteien bieten sich dabei viele Möglichkeiten, die freie Verfügbarkeit zu beschränken.
Darüber hinaus kommen auch Vorkaufs- bzw. Vorerwerbsrechte zugunsten bestimmter Gesellschafter, die Übernahme von Verpflichtungen durch den Erwerber oder die Regelung bestimmter Eigenschaften in Betracht, die ein Erwerber aufweisen muss (beispielsweise Familienangehörigkeit oder eine bestimmte Fachkunde).
Sieht ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH beispielsweise vor, dass die Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden dürfen und überträgt ein Gesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung seinen Geschäftsanteil an einen Dritten (durch notariell beurkundete Verträge gemäß § 15 III, IV S. 1 GmbHG), dann ist die Übertragung schwebend unwirksam. Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Übertragung keine Wirkung entfaltet. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch auch nachträglich noch ihre Zustimmung erteilen. Erfolgt dies, wird der Vertrag vollständig wirksam. Lehnt die Gesellschafterversammlung die Genehmigung ab, dann wird der Vertrag endgültig unwirksam.
b) Perspektive der Gesellschaft
Für die Gesellschaft ist insbesondere wichtig, dass klar ist, wer Gesellschafter ist. Durch das Beurkundungserfordernis in
Weitere Angaben können sich auch aus dem am 26.06.2017 eingeführten sog. Transparenzregister (§
c) Perspektive der Gesellschafter (Mehrheit, Minderheit, Sperrminorität)
Für die Gesellschafter trifft
d) Perspektive der Organe
Da
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach
Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch mit den Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierungen) nach
e) Perspektive des Rechtsverkehrs
Wie bereits unter II. ausgeführt bietet das Beurkundungserfordernis des § 15 III, IV GmbHG ein zusätzliches Maß an Transparenz, so dass – im Zusammenspiel mit der Gesellschafterliste und den Wirkungen der Gesellschafterliste gemäß
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a)
aa) Veräußerlichkeit
2GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich.
Die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt durch Abtretung gemäß §§ 413, 398 BGB. Die Abtretung kann aufschiebend bedingt oder befristet erfolgen.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017),
bb) Vererblichkeit
Ein GmbH-Geschäftsanteil geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann dies nicht verhindern. Anders als bei der Vererbung von Geschäftsanteilen einer Personalgesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag keine Sonderrechtsnachfolge begründen.Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013),
Der Erbe wird unmittelbar Gesellschafter der GmbH. Im Verhältnis zur Gesellschaft jedoch gemäß §
Gibt es für einen GmbH-Geschäftsanteil mehrere Erben, dann können diese die Rechte gemäß
2) Definitionen
a)
aa) Veräußerlichkeit
(1) Allgemeines
3GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich.
Auch künftig entstehende GmbH-Geschäftsanteile sind veräußerlich. Voraussetzung ist, dass diese bestimmbar sind.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
36BGH, Urt. v. 28.01.2003 - X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152 (153) (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/2003-01-28/x-zr-199_99/)
BGH, Urt. v. 12.11.1975, – VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1975-11-12/viii-zr-142_74/)
BGH, Urt. v. 02.06.1980 – VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2409 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1980-06-02/viii-zr-64_79/)
BGH, Urt.